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Allgemeine Informationen
Große Erfolge beginnen im Kopf...

...des Unternehmers, der Mitarbeiter und der Kunden.

Tel.: 0160 1224232

R. Reichert
Pfraundorfer Weg 4
83026 Rosenheim
T: +49 8031 9082491

AGB Web (A) & Print (B)

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Web Entwicklung und Online Marketing Projekte

A.1. Geltungsbereich / Vertragsgegenstand

  1. Für die Geschäftsbedingungen zwischen Herrn Rainer Reichert, Pfraundorfer Weg 4, 83026 Rosenheim, (nachfolgend „R. R.“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Ergänzende Regelungen können in dem Angebot von R. R. festgelegt werden. Bei einem Widerspruch zwischen Regelungen aus dem Angebot und diesen AGB haben stets die Regelungen in dem Angebot Vorrang.
  2. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit R. R. ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (per Briefpost, E-Mail oder Fax) zustimmt.
  3. R. R. ist ein Anbieter für Webdesign und -entwicklung sowie Programmierung. Der konkrete Vertragsgegenstand und die Leistungspflichten der Parteien ergeben sich aus dem Angebot von R. R..
  4. Soweit nicht ausdrücklich im Angebot von R. R. einbezogen, sind Leistungen, die nicht unmittelbar von R. R. erbracht werden, nicht Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung, sondern sind vom Kunden gesondert zu zahlen. Hierzu zählen Rechteeinräumung von Inhalten Dritter (bspw. Stockmaterial), Produktionskosten (Audio/Video), Übersetzungen, Off-Page-Suchmaschinen-Optimierungen, Domainregistrierungsgebühren, Hostinggebühren, Suchmaschinen-Marketing-Kampagnen und sonstige vergleichbare Leistungen Dritter, sowie bei Angebotserstellung unvorhergesehene Reisekosten.
  5. Es bestehen keine Pflichten seitens R. R., editierbare Originaldaten herauszugeben. Dies erfolgt nur auf Wunsch des Kunden gegen Entgeltzahlung, die gesondert zu vereinbaren ist.
  6. R. R. ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Erfüllungsgehilfen für die Vertragserfüllung einzusetzen, ohne dass es eine entsprechende Pflicht gibt, den Kunden darüber zu informieren.
  7. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und damit nicht gegenüber Privatpersonen.
  8. Der Vertragsgegenstand wird ausschließlich für die zum Zeitpunkt der Fertigstellung aktuellen und gängigen Internetbrowser konfiguriert. Aktuell sind alle Browserversionen, deren Entwicklungsstand nicht älter als 2 Jahre ist. Zukünftige Browserversionen sind somit nicht von der Umsetzung erfasst. Gängig sind Internetbrowser wie Microsoft Edge, Apple Safari, Mozilla Firefox und Google Chrome.
  9. Beinhaltet der Vertragsgegenstand die Arbeit mit Fremdsoftware, kann R. R. nicht zusichern, dass zukünftige Änderungen der Drittsoftware kompatibel zur Leistung von R. R. sind. Eine Anpassung in der Zukunft zur Herstellung einer möglichen Kompatibilität ist damit nicht Gegenstand des Vertrages, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  10. Der Kunde ist nur berechtigt, den von R. R. erbrachten Vertragsgegenstand für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Der vereinbarte Zweck ergibt sich aus dem Angebot von R. R. auf Grundlage des Kunden.
  11. Soweit R. R. nach einer Besprechung mit dem Kunden diesem ein Besprechungsprotokoll zusendet, wird dieses verbindlich, wenn der Kunde nicht binnen 3 Werktagen widerspricht.

A.2. Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt zwischen dem Kunden und R. R. zustande, indem der Kunde das Angebot in der letzten Fassung unterzeichnet und dies an R. R. übermittelt (z.B. per E-Mail) oder die vereinbarte 1. Teilzahlung leistet.
  2. R. R. wird dem Kunden den Zugang des unterzeichneten Angebotes bzw. den Zahlungseingang bestätigen.

A.3. Kosten, Zahlung

  1. Die Höhe der Vergütung (gleichgültig, ob es sich um Pauschal- oder Stundenvergütung handelt) ergibt sich aus dem Angebot von R. R.. Angegebene Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Nettopreis).
  2. R. R. behält sich das Recht vor, Vorschusszahlungen sowie Teilzahlungen nach dem Erreichen wesentlicher Zwischenleistungen zu verlangen.
  3. Vorschuss-, Zwischen- und Endrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

A.4. Vertragspflichten des Kunden, Freistellung

  1. Der Kunde stellt R. R. die zur Erstellung der Leistung erforderlichen Inhalte in digitaler Form zur Verfügung.
  2. R. R. ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit dem Vertragsgegenstand verfolgten Zweck zu erreichen. Des Weiteren ist R. R. für sämtliche Inhalte, die der Kunde im Rahmen des Vertrages und der Vertragsanbahnung bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist R. R. nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße (bspw. Marken- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte) zu überprüfen; hierbei handelt es sich um eine Pflicht des Kunden.
  3. Sollten Dritte R. R. wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten des Kunden resultieren, verpflichtet sich dieser, R. R. von jeglicher Haftung freizustellen und R. R. die Kosten zu ersetzen, die R. R. wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
  4. R. R. erbringt keine Datensicherung. Soweit nicht anderweitig vertraglich geregelt, ist es die alleinige Pflicht des Kunden, alle seine Daten, Dateien und Softwareeinstellungen, auf die er zugreifen kann, selbst regelmäßig zu sichern. Die Datensicherung soll vor Vornahme jeder vom Kunden vorgenommenen Änderung erfolgen sowie vor Wartungsarbeiten von R. R., soweit diese rechtzeitig angekündigt worden sind. Der Kunde verpflichtet sich, selbst erstellte Sicherungskopien nicht auf dem Webserver zu speichern.
  5. R. R. erbringt keine Rechtsberatung. Der Kunde ist damit selbst verpflichtet, die rechtliche Konformität des Vertragsgegenstandes (Grafiken, Logos, Seitenlayout, etc.) zu prüfen. Dies betrifft auch die Absicherung aller datenschutzrechtlich relevanten Aspekte.
  6. Erhält der Kunde zur Pflege/Einsicht seines Angebotes die entsprechenden Zugangsdaten, ist er verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln, und haftet für jeden Missbrauch, der aus einer unberechtigten Verwendung der Zugangsdaten resultiert. Erlangt der Kunde davon Kenntnis, dass unbefugten Dritten die Zugangsdaten bekannt sind, hat er R. R. hiervon unverzüglich zu informieren. Sollten infolge Verschuldens des Kunden unberechtigte Dritte Leistungen von R. R. nutzen, haftet der Kunde auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz. Im Verdachtsfall hat der Kunde deshalb die Möglichkeit und die Pflicht, neue Zugangsdaten anzufordern.

A.5. Leistungserbringung / Phasen

  1. R. R. erbringt die Leistung bei umfangreicheren Projekten meist in drei Phasen: Konzeptphase, Umsetzungsphase, Veröffentlichungsphase.
  2. R. R. erarbeitet unter Mitwirkung des Kunden die zukünftige Struktur und Funktionalität des Vertragsgegenstandes. Das Konzept bildet die Grundlage für die spätere Umsetzungsleistung. Das Konzept wird vom Kunden freigegeben bzw. falls vorvertraglich mit dem Kunden erstellt, gilt es als freigegeben und bildet somit dies die Grundlage für die spätere Umsetzungsleistung.
  3. Nach Freigabe des Konzepts beginnt R. R. mit der Umsetzung. Auf Basis des freigegebenen Konzepts erstellt R. R. einen gebrauchstauglich fertigen Vertragsgegenstand, der die vereinbarten Funktionen enthält. Die Umsetzung wird vom Kunden am Ende freigegeben.
  4. R. R. wird den Vertragsgegenstand nach Fertigstellung in den Verfügungsbereich des Kunden übertragen, wo dieser sodann vom Kunden abgenommen wird (Punkt G. dieser AGB). Dies kann durch Heraufladen der Daten auf einen vom Kunden angegebenen und durch Übermittlung der Zugangsdaten zugänglich gemachten Server, durch Übergabe eines körperlichen Datenträgers oder auf ähnliche Weise erfolgen. Der Kunde stellt hierfür R. R. alle notwendigen Zugangsdaten unverzüglich zur Verfügung.
  5. Lehnt der Kunde Vorschläge bezüglich des Konzeptes oder der Umsetzung in jeweils wesentlich geänderter, den Wünschen des Kunden Rechnung tragender Version mehr als zweimal ab, so hat R. R. das Recht, den Vertrag zu kündigen und kann die für die Konzeptphase und/oder die Umsetzungsphase anteilig vereinbarte bzw. eine angemessene anteilige Vergütung verlangen.
  6. Soweit der Kunde von ihm zugesagte Termine bzw. Leistungszusagen nicht einhält, liegt die darauf begründete Verzögerung der Arbeit nicht in der Verantwortung von R. R..
  7. Der Kunde ist sich dessen bewusst, dass das Verstreichen von ihm zugesagter Termine bzw. Leistungszusagen zu Mehrkosten führen können.

A.6. Mehraufwand/ Änderungswünsche

  1. Sollte der Kunde nach Freigabe des Konzepts bzw. der Umsetzung oder nach Abnahme des fertiggestellten Vertragsgegenstandes eine nachträgliche Änderung bzw. Ergänzung verlangen, so ist R. R. zur Änderung nicht mehr verpflichtet. Gleichwohl kann R. R. diesem Wunsch nachkommen, wobei eine zusätzliche Vergütung für den Mehraufwand bei dieser Änderung/Ergänzung entsteht.
  2. Vereinbarte Fertigstellungs- bzw. Veröffentlichungstermine verschieben sich dadurch ebenfalls um einen angemessenen Zeitraum, wobei insbesondere die Arbeitskapazität von R. R. im Zeitpunkt des Änderungswunsches berücksichtigt werden muss. R. R. informiert den Kunden über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer.
  3. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass eine Freigabe oder Abnahme noch nicht erteilt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür bereits erfüllt sind.
  4. R. R. erbringt u. U. auch Leistungen „aus Kulanzgründen“ zunächst unentgeltlich. R. R. teilt dem Kunden jeweils mit, ob dies mit oder ohne Vorbehalt erfolgt.

A.7. Abnahme

  1. Der Kunde ist zur Abnahme der erbrachten Leistung verpflichtet, sofern diese den vertraglichen Anforderungen entspricht. Die Abnahme ist schriftlich (per E-Mail oder in Textform) zu erklären. Erfolgt die Abnahme trotz Aufforderung und vertraglich erbrachter Leistungen nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen seitens des Kunden und werden keine Einwände gegen die Abnahme schriftlich vorgebracht, so gilt die Leistung als stillschweigend abgenommen.
  2. R. R. hat im Rahmen des vereinbarten Auftrags eine gestalterische und künstlerische Freiheit, soweit keine konkreten Kundenvorgaben vorliegen. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch/künstlerischen Gründen verweigert werden, wenn die erbrachte Arbeit mittlerer Art und Güte entspricht.
  3. Während der Fertigstellungsphase ist R. R. berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile der erbrachten Leistung zur Teilabnahme vorzulegen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
  4. Die Nutzung der Vertragsleistung durch den Kunden stellt ebenfalls eine stillschweigende Abnahme dar.
  5. Fordert der Kunde R. R. auf, eine Webseite online zu schalten, dann sichert er zu, dass er zuvor die vollständige Seite rechtlich überprüft hat.

A.8. Kündigung/Rücktritt

  1. R. R. ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von einem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich vor:
    1. Wenn aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die Ausführung eines Auftrags trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen weiter verzögert oder unmöglich wird.
    2. Wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen gegen wesentliche Verpflichtungen aus einem Vertrag oder beharrlich gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt.
  2. Im Fall eines solchen berechtigten Vertragsrücktritts behält R. R. den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Entgelt.
  3. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Aufrechterhaltung des Auftrages für den Kunden nicht mehr zumutbar ist, weil R. R. fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen zur Wiedergutmachung gegen wesentliche Bestimmungen aus einem Vertrag verstößt.
  4. Die bis zu diesem Zeitpunkt von R. R. bereits erbrachten Leistungen sowie andere aufgelaufene Kosten sind vom Kunden auch im Fall seines berechtigten Rücktritts in voller Höhe zu bezahlen.
  5. Kündigt der Kunde den Vertrag ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, ist der Kunde verpflichtet, über die bis zu diesem Zeitpunkt von R. R. bereits erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten hinaus die vereinbarte Vergütung vollumfänglich zu bezahlen. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch R. R. kann der entgangene Gewinn nicht kurzfristig anderweitig realisiert werden.
  6. Kündigt der Kunde den Vertrag ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vor Projektbeginn, ist er aufgrund der projektbezogenen Terminierung von R. R. verpflichtet, den aufgrund der Kurzfristigkeit nicht anderweitig zu realisierenden Gewinn in folgender Abstufung anteilig zu bezahlen:
    1. Kündigung nicht mehr als 14 Tage vor vereinbartem Projektbeginn: 100%
    2. Kündigung nicht mehr als 30 Tage vor vereinbartem Projektbeginn: 75%
    3. Kündigung nicht mehr als 60 Tage vor vereinbartem Projektbeginn: 50%

A.9. Nutzungsrechte

  1. R. R. überträgt dem Kunden das einfache, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Leistung. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt (beabsichtigte Nutzung des jeweiligen Vertragsgegenstandes), ist das Nutzungsrecht begrenzt auf die Nutzung im Internet. Weitere Nutzungsrechte von in Verbindung mit der Vertragsleistung hergestellten Unterlagen wie z.B. Druckunterlagen, Zeichnungen, Grafiken, Bilder, Ton- und/oder Bildaufnahmen, Softwaredaten etc., auch Entwürfe, werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung an den Kunden übertragen.
  2. R. R. verzichtet im Rahmen der Rechteeinräumung nicht auf das Recht der Namensnennung, soweit nicht anderweitig ausdrücklich mitgeteilt (§ 13 UrhG). So erfolgt die Namensnennung im Programmiercode und beim Webdesign im Impressum einer Website.
  3. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
  4. Zieht R. R. zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird R. R. deren Urhebernutzungsrechte für den Kunden auf dessen Kosten zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den Kunden übertragen. Der Kunde ist berechtigt, Einsicht in die mit Dritten geschlossenen Verträge, die zur Erfüllung dieses Vertrags nötig sind, zu nehmen.
  5. Soweit R. R. „open source software“ o. ä. zur Erstellung des Vertragsgegenstandes verwendet, gelten die Regelungen dieses Softwareproduktes. Urheberrechte entstehen nur soweit, wie sie nach den jeweiligen Lizenzbedingungen entstehen können. Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls, sich an die jeweiligen Lizenzbedingungen zu halten.

A.10. Referenz

R. R. behält sich vor, die Vertragsbeziehung und die dort erbrachten Leistungen als Referenz und Eigenwerbung zu nutzen und dazu das Unternehmenslogo/CI sowie ggf. den Kunden als Case-Study auf der Webseite von R. R. zu thematisieren bzw. zu verwenden. Der Kunde stimmt dieser Nutzung zu und sichert zu, dass R. R. bspw. auch Screenshots der umgesetzten Arbeit als Referenz verwenden kann.

A.11. Gewährleistungsrecht

  1. Für Mängel der erbrachten Leistung haftet R. R. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Frist für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden beträgt ein Jahr.
  2. Mängelrechte sind ausgeschlossen, soweit sie auf von dem Kunden bereitgestellten Materialien oder sonstigen Vorgaben des Kunden beruhen.
  3. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht R. R. zu. Ein Recht des Kunden, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, besteht erst, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
  4. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand unverzüglich nach der Ablieferung durch R. R., soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel sind unverzüglich zu rügen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Unverzüglich ist die Rüge, wenn sie innerhalb von 10 Tagen erfolgt. Für die Rechtzeitigkeit genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Kunde die Anzeige, sind Mängelansprüche bezüglich dieser Mängel ausgeschlossen und die Leistung gilt als mangelfrei.
  5. Der Kunde hat R. R. soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.
  6. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden können von diesem nicht geltend gemacht werden, wenn er selbst ohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Soft- und Hardware durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Änderungen die Gewährleistungsarbeiten, insbesondere die Analyse- und Beseitigungsarbeiten seitens R. R. nicht oder nur unwesentlich erschweren und die gemeldeten Mängel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen sind. Sind gemeldete Mängel nicht R. R. zuzurechnen, wird der Kunde R. R. den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten nach den üblichen Sätzen vergüten.

A.12. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von sechzig (60) Monaten nach Beendigung des Vertrags fort.
  2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
    1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
    2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
    3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
  3. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
  4. Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 20.000 EUR nach sich. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.

A.13. Hinweis zur Datenverarbeitung

  1. R. R. verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
  2. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergeleitet.
  3. Der Kunde kann seine datenschutzrechtlichen Ansprüche (Auskunft, Löschung, etc.) in der Datenschutzerklärung von R. R. im Internet einsehen.

A.14. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus den Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von R. R..
  2. Für die von R. R. auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge und für die hieraus folgenden Ansprüche, gleich welcher Art, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit der Zustimmung von R. R. an Dritte übertragen werden.

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Corporate Design und Produktionsprojekte

B.1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Die nachfolgenden AGB für Design und Produktionsprojekte gelten für alle mir – hier nachfolgend Designer genannt – erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

  1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
  2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
  4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
  5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100 % der vereinbarten bzw. -nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.
  6. Der Designer ist berechtigt, selbst entwickelte Projekte zum Zwecke der Eigenwerbung in seinem Portfolio sowie auf seiner WebSite zu nutzen und zu veröffentlichen. Sollte dies nicht erwünscht sein ist dies dem Designer vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
  7. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

B.2. Vergütung

  1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
  2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
  3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
  4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

B.3. Fälligkeit der Vergütung

  1. Die Vergütung ist, wenn nicht im Angebot explizit definiert, bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

B.4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

  1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
  2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
  3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
  4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck ete. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

B.5. Eigentumsvorbehalt

  1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
  2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
  3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt. auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
  4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

B.6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

  1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
  2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

B.7. Haftung

  1. Der Designer haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
  3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
  5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
  6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit Und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
  7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.

B.8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

  1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
  3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

B.9. Schlußbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
  2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

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